Sportfreunde Ursulapoppenricht e.V.
Vereinssatzung
Stand: 2025
Auszug aus der geänderten Vereinssatzung Stand 2025
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Sportfreunde Ursulapoppenicht e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 92256 Ursulapoppenricht b. Amberg/Opf und ist im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist, das Turn- und Sportwesen zu fördern, den Geist und Kör-per zu kräftigen und gute Sitten zu pflegen.
(2) Der Verein steht auf demokratischer Grundlage; alle parteipolitischen Bestrebun-gen sind ausgeschlossen.
(3) Der Verein Sportfreunde Ursulapoppenricht e. V. mit Sitz in 92256 Ursulapop-penricht verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet wer-den. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Vereins-zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Perso-nen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Be-reich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspau-schalen/ Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
b) Errichtung und Instandhaltung des Sportplatzes, des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen und Kursen, Veranstaltungen bzw. Teilnahme an Wanderungen und dergleichen,
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
e) Mitgliedschaft zum Bayerischen Landessportverband (BLSV).
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden.
Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
(2) Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder, das sind aktive und passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) außerordentliche Mitglieder, das sind aktive oder passive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Aktive Mitglieder sind solche, die sich in eine oder mehreren Abteilungen regelmäßig turnerisch oder sportlich betätigen.
Passive Mitglieder sind solche, die den Zweck des Vereins fördern, ohne re-gelmäßig turnerisch oder sportlich tätig zu werden.
(3) Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
(4) Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehören, werden zeitweilig geehrt.
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